Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 96 Kündigung nach Veräußerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/96#abs-1 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/96#abs-2 (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/96#abs-3 (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 96 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 28.04.2004 – 20 U 199/03Zitiert von 4
- LG Münster, 23.05.2024 – 115 O 249/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.12.2018 – 22 U 104/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.11.1998 – 20 U 49/98
- BGH, 20.03.2020 – V ZR 61/19Grundstückskaufvertrag: Pflicht zur Unterrichtung des Käufers über Beendigung der Gebäudeversicherung als NebenpflichtZitiert von 3
- BGH, 29.04.2009 – IV ZR 201/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2025 – 7 U 69/24
- LG Münster, 11.10.2024 – 115 O 244/23
- BGH, 03.11.2004 – VIII ZR 28/04Mietvertragsrecht: Pflicht des Vermieters zur Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung bei versichertem Gebäude- und Hilfsschaden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.